Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)

der GOMA GmbH Maschinenbau

Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) von der GOMA GMBH Maschinenbau (im Folgenden: GOMA) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden: der Kunde) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, es sei denn, GOMA und der Kunde vereinbaren in individuellen Leistungsvereinbarungen Abweichendes:

 

1. Abschluss individueller Leistungsvereinbarungen

a. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber GOMA nur insoweit, als GOMA ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese ALB gelten auch dann ausschließlich, wenn GOMA die Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.

b. Warendarstellungen in Katalogen, auf Websites oder sonstigen werblichen Darstellungen stellen keine rechtsverbindlichen Angebote von GOMA dar.

c. Alle Angebote von GOMA erfolgen freibleibend. GOMA ist berechtigt, Angebote des Kunden (Bestellungen) innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei GOMA anzunehmen.

d. Die Annahme des Angebots des Kunden auf Abschluss eines Vertrages erfolgt i) durch schriftliche Bestätigung der Bestellung seitens GOMA (Brief, Fax, eMail) oder ii) durch den Versand der Ware. Mit der Annahme kommt eine individuelle Leistungsvereinbarung zwischen GOMA und dem Kunden zustande.

e. Neben- und Zusatzabreden, Beschaffenheitsangaben über die Leis-tungsgegenstände, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und sonstige Zusicherungen und Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss einer Leistungsvereinbarung abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2. Umfang und Gegenstand der Leistung

a. Gegenstand und Umfang der Lieferungen ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Leistungsvereinbarung. Technische Änderungen an den Liefergegenständen bleiben auch nach Abschluss einer individuellen Leistungsvereinbarung vorbehalten, soweit der Liefergegenstand hinsichtlich der in der individuellen Leistungsvereinbarung vereinbarten oder den allgemein vorausgesetzten Funktionen nicht erheblich beeinträchtigt wird, die in der Leistungsvereinbarung beschriebenen Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.

b. Kann der Kunde ausnahmsweise über den unter vorstehendem Buchst. a. beschriebenen Lieferungsumfang hinaus kostenlos Leistungen nutzen oder erfolgt eine (Teil-) Lieferung, die eine die vereinbarte oder mangels Vereinbarung geschuldete Qualität von mittlerer Art und Güte übersteigt, so besteht hierauf und entsteht hieraus kein Rechtsanspruch des Kunden für spätere (Teil-) Lieferungen. Bei einer möglichen Leistungseinschränkung oder Qualitätsanpassung besteht für den Kunden weder ein Anspruch auf Minderung, Erstattung oder Schadenersatz noch ein Recht zur Kündigung.

c. Besteht der Gegenstand der Lieferungen ganz oder zum Teil in der Lieferung von Software, schuldet GOMA die Lieferung eines ausführbaren Binärcodes, nicht hingegen die Lieferung sonstiger Programmcodes, es sei denn, die Parteien haben in der Leistungsvereinbarung ausdrücklich Abweichendes vereinbart. Soweit dies nicht in Widerspruch zu der Nutzungsrechtsvereinbarung in der Leistungsvereinbarung steht, ist GOMA berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung von Software zu treffen (Hardware Lock, Dongles, Autorisierungscodes, Digital Rights Management System etc.). Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration des Kunden darf dadurch keinesfalls wesentlich beeinträchtigt werden.

d. Besteht der Gegenstand der Leistung ganz oder zum Teil in der Lieferung von Software, kann GOMA die Lieferung wie folgt durchführen, soweit die Leistungsvereinbarung nicht Abweichendes vorsieht: entweder durch Lieferung eines Datenträgers, auf welchem die Software gespeichert ist, durch Versendung per e-Mail oder durch Verweis des Kunden auf eine Download-Möglichkeit per Internet. GOMA entscheidet nach billigem Ermessen.

e. Ist die Installation und die Nutzung der gelieferten Software nach vorausgehendem Buchst. c. von dem Besitz eines Hardware Locks bzw. Dongles oder dem Einspielen eines Autorisierungscodes abhängig, schuldet GOMA ferner die Lieferung eines Hardware Locks bzw. Dongles und Autorisierungscodes, welche jeweils die Ablauffähigkeit der gelieferten Software im vereinbarten Umfang und für die verein-barte Laufzeit ermöglichen.

f. Besteht der Leistungsgegenstand in der Lieferung von Begleitmaterial zur Software (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter etc.), schuldet GOMA nach ihrer Wahl die Lieferung des Begleitmaterials in gedruckter Form oder die Lieferung entsprechend vorstehendem Buchst. d.

g. Alle Lieferungen von GOMA erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2000, soweit nicht GOMA im Falle des vorstehenden Buchst. d. eine Versendung per e-Mail oder eine Downloadmöglichkeit wählt oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen oder die individuelle Leistungsvereinbarung Abweichendes vorsehen.

h. Teillieferungen und/oder vorzeitige Lieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zuzumuten sind.

i. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Leistungsgegenstände bleiben im Eigentum von GOMA. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Dritter sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf derartige Leistungsgegenstände nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit GOMA über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen.

j. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen von Vertragsverhandlungen zum Zwecke des Vertragsschlusses überlassen wurden (im Folgenden: Unterlagen), behält sich GOMA eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von GOMA Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn eine Bestellung nicht erfolgt, unverzüglich auf Verlangen an GOMA zurückzugeben.

 

3. Leistungstermine und Verzug

a. Fristen und Leistungstermine sind unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als fester Leistungstermin vereinbart. Dies gilt nicht für Fristen, die der Kunde aufgrund von Rechten, die auf einer Vertragsverletzung von GOMA beruhen, setzt. GOMA kommt bei festen Leistungsterminen ferner nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist, der Kunde GOMA erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von GOMA verschuldet ist.

b. Die Einhaltung von festen Leistungsterminen durch GOMA setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden, die Klärung der sich zwischen den Parteien stellenden technischen und kaufmännischen Fragen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Einholung etwaig erforderlicher Genehmigungen voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Leistungstermine entsprechend. GOMA behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.

c. Ist die Nichteinhaltung von festen Fristen oder Leistungstermine auf höhere Gewalt, oder auf ähnliche Ereignisse, zurückzuführen, verschieben sich die Fristen oder Leistungstermine um die Dauer der vorgenannten Leistungshindernisse entsprechend.

d. Der Kunde ist bei Nichteinhaltung von festen Fristen oder Leistungsterminen verpflichtet, auf Verlangen von GOMA innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

e. Für den Fall, dass sich der Versand oder die Zustellung von Waren auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Vertragschluss und Anzeige der Versandbereitschaft durch GOMA verzögert, kann GOMA für jeden angefangenen Monat eine Lagergebühr in Höhe von 0,5 Prozentpunkten des Warenpreises der vorzuhaltenden Waren, höchstens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten, dem Kunden berechnen.

f. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Leistungsverzuges ausgeschlossen.

g. GOMA behält sich bezüglich aller Lieferungen eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor, soweit GOMA und der Kunde im Einzelfall nicht ausnahmsweise Abweichendes schriftlich vereinbaren. Abgesehen von der vorstehenden Ausnahme haftet GOMA daher nicht für Verzögerungen, die aus unrichtiger oder verspäteter Selbstbelieferung resultieren. In solchen Fällen ist GOMA ferner berechtigt, von der betroffenen Leistungsvereinbarung zurückzutreten.

 

4. Gefahrübergang

a. Die Gefahr geht wie folgt auf den Kunden über: i) bei Lieferungen, auch wenn diese frachtfrei erfolgen und/oder GOMA weitere Leistungen, insbesondere deren Aufstellung oder Montage übernommen hat, wenn die Lieferung das Werk der GOMA zum Versand verlassen hat. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von GOMA gegen die üblichen Transportrisiken versichert; ii) bei vereinbarter Abholung der Leistungsgegenstände durch den Kunden oder einem von ihm hiermit beauftragten Dritten mit der Anzeige an den Kunden, dass der Leistungsgegenstand nach dessen Aussonderung zur Abholung bereit steht.

b. Wenn der Versand, die Zustellung, die Abholung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr spätestens im Zeitpunkt des die Verzögerung auslösenden Umstandes auf den Kunden über.

 

5. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

a. Aufstellung und Montage eines Liefergegenstandes, soweit vereinbart, erfolgt auf Grundlage eines Dienstvertrages im Sinne der §§ 611 ff BGB, dessen Vergütung sich nach der individuellen Leistungsvereinbarung und Ziffer 6 b. dieser ALB bestimmt.

b. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen i) alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge ii) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe; im Übrigen hat der Kunde iii) zum Schutz des Besitzes von GOMA und des Montagepersonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, und iv) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen zu stellen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

c. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen, auch müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, Anfuhrwege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

d. Verzögern sich die Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von GOMA zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang auch die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

e. Der Kunde hat GOMA wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

f. Verlangt GOMA nach der Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Lieferung — gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase — die Leistung in Gebrauch genommen worden ist.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte; Verzugszinsen bei Zahlungsverzug

a. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich etwaiger Lieferkosten und Verpackung.

b. Hat GOMA die Montage übernommen und ist in der individuellen Leistungsvereinbarung nichts anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der hierfür vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten. Ist eine Vergütung für die Montage in der individuellen Leistungsvereinbarung nicht gesondert ausgewiesen, so erfolgt diese auf Grundlage der im Zeitpunkt des Abschlusses der individuellen Vereinbarung geltenden Stunden- und Tagessätze von GOMA, die bei GOMA schriftlich angefordert werden können.

c. Der Kunde wird auf Verlangen von GOMA alles Zumutbare unternehmen, um GOMA bei der Versicherung sämtlicher Zahlungsforderungen von GOMA gegen den Kunden bei einer von GOMA ausgewählten Kredit-Versicherungsgesellschaft zu unterstützen. Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehendem Satz nicht besteht, erfolgen nur gegen vollständige Vorkasse, Nachnahme oder gegen Stellung einer sonstigen angemessenen Sicherheit. Verschlechtert sich die Vermögenssituation des Kunden nach Einschätzung der Versicherung erheblich, ist GOMA berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe aller erfüllungshalber angenommener Schecks und Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

d. Soweit nicht nach vorstehendem Buchst. c. gegen Vorkasse oder per Nachnahme geleistet wurde und in der individuellen Leistungsvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Der Kunde hat (i) ein Drittel (1/3) der in der individuellen Vereinbarung ausgewiesenen Vergütung als Anzahlung nach Eingang einer Annahmeerklärung zu leisten, ferner (ii) ein weiteres Drittel (1/3) nach Zugang einer Mitteilung über die Versandbereitschaft sowie (iii) der Restbetrag binnen 30 Tagen nach Gefahrübergang.

e. Zahlungen sind, vorbehaltlich nachfolgendem Buchstaben f., ohne Abzug auf die von GOMA genannte Bankverbindung zu überweisen. GOMA nimmt Wechsel und Schecks nur nach vorhergehender Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

f. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf derselben Leistungsvereinbarung beruhen.

g. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei GOMA, bei Überweisung, Wechsel und Schecks, die Gutschrift auf dem Konto von GOMA maßgebend.

h. Solange der Kunde mit Zahlungen im Verzug ist, behält sich GOMA vor, die Erfüllung weiterer Leistungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zu verweigern, auch wenn diese nicht im Zusammenhang mit der noch nicht bezahlten Leistung steht. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche von GOMA bleibt davon unberührt.

i. GOMA berechnet Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweils aktuellen EZB-Basiszinssatz mindestens jedoch in Höhe von 12 % p.a., sofern der Kunde nicht nachweist, dass GOMA ein geringerer Schaden entstanden ist. GOMA bleibt es im Einzelfall vorbehalten, einen tatsächlich angefallenen höheren Zinsschaden geltend zu machen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a. GOMA behält sich an sämtlichen Leistungsgegenständen das Eigentum bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Haupt- und Nebenforderungen) vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Bei Hingabe von Wechseln oder Schecks dauert der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung.

b. Über die von GOMA bezogene Vorbehaltsware darf der Kunde – soweit sie noch unter Eigentumsvorbehalt steht – nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Weitergehende Beschränkungen für Software nach Ziff. 10 bleiben vorbehalten.

c. Der Kunde wird seinerseits mit seinen Abnehmern vereinbaren, dass das Eigentum erst auf den Abnehmer übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

d. Der Kunde tritt sicherungshalber sämtliche Rechte, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen, mit Vertragschluss an GOMA ab. Der Kunde bleibt weiterhin zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Daneben ist GOMA befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, dem Dritten von der Forderungsabtretung Mitteilung zu machen und diesem Anweisungen zu erteilen, verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug geraten ist und/oder sich eine wesentliche Verschlechterung dessen finanzieller Situation, die eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen unwahrscheinlich zu machen geeignet ist, aus den Umständen erkennbar wird.

e. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung von Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weitervermietung von Vorbehaltsware an Dritte ist während des Eigentumsvorbehalts unzulässig.

f. Übersteigt der Wert der an GOMA abgetretenen Forderungen die gesamten Forderungen von GOMA gegenüber dem Kunden um mehr als 20%, so ist GOMA auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückabtretung verpflichtet.

g. GOMA ist berechtigt, Vorbehaltsware zur Verwertung und Tilgung der Restschuld im Falle des Zahlungsverzuges oder eines Verstoßes gegen eine wesentliche Verpflichtung gegen die sich aus Ziffer 7 ergebenden Pflichten zurückzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, GOMA den Besitz der Vorbehaltswaren zu verschaffen und GOMA oder ihren Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und den Lagerplatz der Vorbehaltsware zu benennen.

h. Der Kunde wird auf Verlangen von GOMA die Empfänger von Vorbehaltswaren und die von diesen noch ausstehenden Zahlungen bezeichnen und einem von GOMA beauftragten unabhängigen Buchprüfer zur Kontrolle Einblick in seine Bücher gestatten.

i. Der Kunde ist verpflichtet, GOMA etwaige Zugriffe dritter Personen, insbesondere eine Zwangsvollstreckung auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen und im Falle einer Zwangsvollstreckung gleichzeitig im Namen von GOMA gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – ggfs. auch gerichtlich – vorzugehen und beim Vollstreckungsgläubiger Widerspruch einzulegen.

j. Die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung mit oder der Einbau von Vorbehaltsware in andere Sachen wird durch den Kunden stets für GOMA vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, GOMA nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt GOMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den Werten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die Rechte von GOMA an der Vorbehaltsware setzen sich an der neuen Sache fort.

k. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere das Herausgabeverlangen, die Pfändung oder die Inbesitznahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt von der betroffenen Leistungsvereinbarung dar.

 

8. Sachmängel

Für Sachmängel haftet GOMA wie folgt:

a. Alle diejenigen Teile oder Lieferungen die einen Sachmangel aufweisen sind nach Wahl von GOMA unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

b. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie durch GOMA. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

c. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich und schriftlich (Brief/Fax/eMail) zu erfolgen.

d. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist GOMA berechtigt, die entstandenen Aufwendungen von dem Kunden ersetzt zu verlangen.

e. GOMA ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde — unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 12 — vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

f. Mängelansprüche bestehen nicht bei bloß unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Leistungsgegenstände, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach der individuellen Vereinbarung nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

g. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Leistungsgegenstand der nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung des Leistungsgegenstandes entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

h. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen GOMA wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GOMA sowie in den Fällen der Ziffer 12, soweit diese durch lit. h nicht bereits erfasst sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

9. Rechtsmängel

a. Sofern in der individuellen Vereinbarung nichts Abweichendes vereinbart ist, ist GOMA verpflichtet, die Lieferung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von GOMA erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegenüber dem Kunden erhebt, haftet GOMA gegenüber dem Kunden innerhalb der in vorstehender Ziffer 8 b. bestimmten Frist wie folgt:

i) GOMA wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies GOMA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden innerhalb der in vorstehender Ziffer 8 b. bestimmten Frist die gesetzlichen Rechte zu.

ii) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von GOMA bestehen nur, soweit der Kunde GOMA die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und GOMA alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

b. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen behaupteter Rechtsmängel sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat. Etwaige Ansprüche des Kunden sind insbesondere dann ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von GOMA nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit oder in nicht von GOMA gelieferten Produkten eingesetzt wird.

c. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Zif-fer 8.h entsprechend.

d. Bei anderen Rechtsmängel als den unter a. bezeichneten Mängeln greifen die Bestimmungen der Ziffer 8 insgesamt entsprechend.

 

10. Rechte an Software und deren Begleitmaterial

a. Abgesehen von den in der jeweiligen individuellen Leistungsvereinbarung ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der von GOMA gelieferten Software und am Begleitmaterial. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei GOMA und/oder deren Vorlieferanten oder Lizenzgebern.

b. Kopien der Software, des etwaigen Autorisierungscodes und des Begleitmaterials (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter) dürfen nur zur archivarischen Sicherung in angemessener Anzahl angefertigt werden. Jede Vervielfältigung zum Zwecke einer Sicherung, die einen Lastwechselbetrieb ermöglicht, ist nur bei entsprechender Vereinbarung zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Software, den Hardware Lock bzw. Dongle, das Begleitmaterial und den Autorisierungscode sicher aufzubewahren sowie vor dem Zugriff Dritter angemessen zu schützen.

c. Die Software, der Hardware Lock bzw. Dongle, ein etwaiger Autorisierungscode und das Begleitmaterial (Benutzerhandbuch, Datenblatt etc.) dürfen ferner weder geändert noch bearbeitet, disassembliert, dekompiliert, rekonstruiert, umgestaltet oder in anderer Weise als zu dem Gebrauch genutzt werden. Vorstehendes gilt nicht für gelieferte Software und einen etwaigen Autorisierungscode, soweit derartige Handlungen nach den zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts ausnahmsweise zulässig sind und GOMA und deren Lizenzgeber kostenlose Unterstützungs- oder Austauschlieferungen in Bezug auf die betroffene Software oder den Autorisierungscode abgelehnt haben.

d. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Software an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, GOMA hat dem Kunden eine vorausgehende schriftliche Zustimmung erklärt. GOMA wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. GOMA darf ihre Zustimmung jedenfalls davon abhängig machen, dass der Kunde (i) mit dem Dritten einen Softwareüberlassungsvertrag schriftlich abschließt, dessen Nutzungs- und Vertraulichkeitsregeln den betreffenden Vereinbarungen mit GOMA entsprechen, (ii) dem Dritten die Software und das Begleitmaterial durch Übergabe der Original Datenträger sowie sämtlicher hiervon erstellter Kopien überlässt (iii) selbst jegliche Nutzung der Software und des Begleitmaterials einstellt. Auf Anfrage des erwerbenden Dritten und gegen Nachweis der vorstehenden Voraussetzungen wird GOMA dem erwerbenden Dritten gegen angemessenen Kostenersatz einen neuen Hardware Lock bzw. Dongle sowie einen etwa notwendigen Autorisierungscode zur Verfügung stellen.

e. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Fremdsoftware, wird der Kunde darauf hingewiesen, dass für diese Fremdsoftware entweder Überlassungsbeschränkungen, deren Beschränkungen über den Inhalt des vorstehenden Buchst. d. hinausgehen, oder Überlassungsverbote bestehen könnten, die eine Verweigerung der Zustimmung nach vorstehendem Buchst. d. rechtfertigen könnte. Über derartige Überlassungsbeschränkungen und -verbote wird GOMA den Kunden auf dessen Anfrage informieren. Fremdsoftware im Sinne dieser Ziffer ist jede Software, die entweder GOMA nicht selbst erstellt hat, oder die nicht im Auftrag von GOMA erstellt wurde oder die nicht unter einer auf GOMA eingetragenen Marke vertrieben wird.

f. Der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 7 erstreckt sich auch auf überlassene Vervielfältigungsstücke. Während des Eigentumsvorbehalts sind Nutzungsrechte stets nur vorläufig und durch GOMA frei widerruflich eingeräumt. Dasselbe gilt für Software, welche für Test- oder Vorführzwecke überlassen wird.

g. GOMA kann das Nutzungsrecht des Kunden auch nach Ablauf des Eigentumsvorbehalts durch schriftliche Erklärung entziehen, falls und solange der Kunde nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. GOMA hat dem Kunden vorher schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Entziehung rechtfertigen, kann GOMA die Entziehung ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat GOMA die Einstellung der Nutzung nach Zugang der Entziehung schriftlich zu bestätigen. Gesetzliche Kündigungsrechte von GOMA bleiben vorbehalten.

 

11. Beauftragung Dritter

a. Der Kunde ist damit einverstanden, dass GOMA zur Erfüllung seiner Lieferungen verbundene Unternehmen von GOMA zur Leistungserfüllung heranzieht bzw. Unternehmen mit Lieferungen unterbeauftragt.

b. Wenn Subunternehmer durch GOMA eingeschaltet werden, so werden die vertraglichen Vereinbarungen so gestaltet, dass sie den sich aus diesen ALB ergebenden Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit entsprechen. Ebenso ist der Kunde berechtigt, auf schriftliche Anforderung von GOMA Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Unterauftragnehmers gegen Kostenersatz zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.

 

12. Allgemeine Haftung von GOMA und Verjährung

a. GOMA haftet dem Kunden stets (i) für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die GOMA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

b. GOMA haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, GOMA selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

c. Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet GOMA nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von GOMA tritt diese Haftung nur ein, wenn der Datenverlust durch die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ausgelöst wurde und der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

d. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GOMA, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

e. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen GOMA gelten vorstehende Buchstaben a. bis e. dieser Ziffer entsprechend.

 

13. Vertraulichkeitsverpflichtung

a. Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jeder Leistungsvereinbarung sowie die ihm von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während der Leistungsvereinbarung mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Zugangsdaten, Software, Betriebsgeheimnisse, technisches Know-how oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke der betreffenden Leistungsvereinbarung zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.

b. Buchst. a. gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

 

14. Sonstige Bedingungen

a. Jede Leistungsvereinbarungen zwischen GOMA und dem Kunden und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausnahme der Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

b. Sollte eine Bestimmung einer Leistungsvereinbarung nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Leistungsvereinbarung nicht, es sei denn, das Festhalten an der Leistungsvereinbarung würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die in wirksamer Weise dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt.

c. Der Kunde wird für die Lieferungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.

d. Änderungen und Ergänzungen einer Leistungsvereinbarung müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.

e. Gerichtsstand ist das für den Sitz von GOMA (Düsseldorf) zuständige Gericht. Die Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.